Steuerliche Regelungen nach neuem Stiftungsrecht
Zuwendungen zum Stiftungskapital
Zuwendungen zum Stiftungskapital können innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren bis zu einer Höhe von maximal einer Million Euro steuerlich zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Spenden von Privatpersonen
Privatpersonen können Spenden bis maximal 20 Prozent des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte steuermindernd als allgemeinen Spendenabzug geltend machen.
Spenden von Unternehmen
Unternehmen können Spenden bis maximal 0,4 Prozent der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter steuermindernd als allgemeinen Spendenabzug geltend machen.
Testamentarische Zuwendungen und Schenkungen
Auf testamentarische Zuwendungen und Schenkungen zugunsten der DRK Zukunfts-Stiftung entfallen keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern. Ihre Zustiftung geht somit in voller Höhe und ohne Abzüge in das Stiftungskapital der DRK-Zukunfts-Stiftung über.