Bei einer Zustiftung wird das Vermögen dem Stiftungskapital der DRK-Zukunfts-Stiftung Nürtingen-Kirchheim/Teck zugeführt und somit langfristig erhalten. Die Erträge aus dem Stiftungskapital werden zur Erfüllung der satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke in der Region verwendet. Das Stiftungskapital bleibt auf Dauer erhalten und sichert mit den Erträgen die nachhaltige Förderung der Region.
Ja. Selbstverständlich ist eine zweckgebundene Zustiftung, insofern sie den satzungsgemäßen Aufgaben der DRK-Zukunfts-Stiftung Nürtingen-Kirchheim/Teck entspricht, möglich. Wir respektieren und berücksichtigen Ihre persönlichen Wünsche.
Nicht zweckgebundene Spenden werden entsprechend den satzungsgemäßen Aufgaben der DRK-Zukunfts-Stiftung Nürtingen-Kirchheim/Teck dort eingesetzt, wo sie am dringendsten benötigt werden. Unsere Gremien entscheiden darüber sehr sorgsam, denn sie wissen über die Verantwortung der anvertrauten Mittel.
Nein. Gemeinnützige Organisationen wie die DRK-Zukunfts-Stiftung Nürtingen-Kirchheim/Teck sind grundsätzlich von der Erbschaftssteuer befreit. Die Zustiftung kommt also vollständig dem Gemeinwohl zugute.
Ja, selbstverständlich ist dies möglich. Wir sind dankbar für jegliche Art der Zustiftung, mit der Sie unser gemeinsames Anliegen unterstützen. Immobilien nutzen wir so weit wie möglich und vermeiden weitgehend einen Verkauf. Der gestiftete Bauplatz von Familie Tscheulin in Owen ist heute Standort für unser neu errichtetes DRK-Katastrophenschutz-Zentrum.
Ja. Selbstverständlich kann ein Testament zugunsten der DRK-Zukunfts-Stiftung Nürtingen-Kirchheim/Teck jederzeit und ohne Angabe von Gründen ergänzt, geändert oder einfach durch ein neues Testament widerrufen werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob es notariell oder handschriftlich verfasst wurde.
Nein. Wenn Sie uns etwas vererben möchten, sind Sie nicht verpflichtet, uns vorab zu informieren. Das Nachlassgericht informiert im Erbfall nach Eröffnung des Testaments alle Erben und Vermächtnisnehmer. Auch ohne notarielles Testament ist derjenige, der es in Verwahrung hat oder findet, dazu verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzugeben.
Eine erbende Person tritt als Rechtsnachfolger in Ihre Fußstapfen und übernimmt alle Rechte und Pflichten. Mit einem Vermächtnis hingegen hinterlassen Sie einer Person oder einer Organisation nicht Ihr gesamtes Erbe, sondern z. B. nur einen bestimmten Betrag, einen festgelegten Anteil am Erbe oder einen Gegenstand. Die Erben sind dazu verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen.
Zuwendungen zum Stiftungskapital: Diese können innerhalb von 10 Jahren bis max. 1 Million Euro zusätzlich zum allg. Spendenabzug als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Spenden von Privatpersonen: Privatpersonen können Spenden bis maximal 20 % des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte steuermindernd als allgemeinen Spendenabzug geltend machen.
Spenden von Unternehmen: Unternehmen können Spenden bis max. 0,4 % der gesamten Umsätze und aufgewendeten Löhne und Gehälter steuermindernd als allg. Spendenabzug geltend machen.
Testamentarische Zuwendungen und Schenkungen: Hier entfällt die Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Ihre Zustiftung geht somit in voller Höhe und ohne Abzüge in das Stiftungskapital der DRK-Zukunfts-Stiftung Nürtingen-Kirchheim/Teck über.